§ 154 – Modellrechnung
(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen. (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
Kurz erklärt
- Versicherer müssen bei Lebensversicherungen Modellrechnungen zu möglichen Leistungen über die garantierten Leistungen hinaus bereitstellen.
- Diese Modellrechnungen müssen drei verschiedene Zinssätze berücksichtigen.
- Risikoversicherungen und bestimmte andere Verträge sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Der Versicherer muss klarstellen, dass die Modellrechnung auf fiktiven Annahmen basiert.
- Aus der Modellrechnung können keine vertraglichen Ansprüche abgeleitet werden.